ADDRESS


8704 Herrliberg

PHONE

Statuten

Statuten des Gewerbevereins Herrliberg

I. Name, Zweck und Ziel

Art. 1

Unter dem Namen Gewerbeverein Herrliberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes, des Handels und der Dienstleistungserbringer mit dem Ziel der Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im Weiteren soll der Verein die Zusammengehörigkeit und die Kameradschaft fördern.

Der Verein ist Mitglied des Gewerbeverbandes des Bezirks Meilen sowie des Kantonalen und des Schweizerischen Gewerbeverbandes.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die in der Gemeinde Herrliberg oder in Feldmeilen selbständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und den Geschäfts- oder Wohnsitz in der Gemeinde Herrliberg oder in Feldmeilen haben. Zugelassen sind auch Zweig- und Filialbetriebe mit Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde Herrliberg bzw. ausserhalb von Feldmeilen. Juristische Personen bezeichnen ein Organ ihrer Gesellschaft, das sie gegenüber dem Verein vertritt.

Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die am GVH Interesse bekunden und dessen Bestrebungen unterstützen wollen, aber nicht alle Bedingungen zur Aktivmitgliedschaft erfüllen.
Passivmitglieder können an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Über die mögliche Teilnahme der Passivmitglieder an einer HEGA entscheidet das HEGA-OK.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung.

Art. 4

Die Aktiv- und Passivmitgliedschaft wird nach erfolgter schriftlicher Anmeldung und Bezahlung des Mitgliederbeitrags mit Beschluss des Vorstandes erworben. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden, kann aber an die nächste Generalversammlung zum definitiven und ebenfalls nicht zu begründenden Entscheid weiter gezogen werden.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Kalenderjahres nach zweimonatiger Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt begründete finanzielle Verpflichtungen bleiben bestehen.

Art. 6

Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen in finanzieller oder anderer Art gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ohne nähere Begründung ausgeschlossen werden.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innert dreissig Tagen ab schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten Einspruch erheben. Damit fällt der Entscheid des Vorstandes dahin; über den Vereinsausschluss befindet die nächste Generalversammlung abschliessend.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 7

Die Vereinsmitglieder unterstehen den Bestimmungen dieser Statuten und den statutengemäss erfolgten Beschlüssen der Vereinsorgane. Die Mitglieder sind ferner angehalten, die gemeinsamen Interessen des Vereins zu fördern.

Art.8

Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht; Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, sind jedoch zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht mit den an der Versammlung anwesenden Vertretern aus. Die Teilnahme von mehreren Vertretern juristischer Personen an Versammlung ist zulässig, doch zählt nur eine Stimme. Zweig- oder Filialbetriebe mit Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde Herrliberg bzw. ausserhalb von Feldmeilen üben ihr Stimmrecht nur mit den für diese Betriebe in Herrliberg bzw. Feldmeilen Verantwortlichen aus. Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet.

Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.

IV. Die Vereinsorgane

Art. 9

Die Vereinsorgane sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.

Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:

  1. Abnahme des Protokolls
  2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts; Entlastung von Vorstand und Kassier
  4. Beschlussfassung über das Budget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Wahl
    • des Vorstandes
    • des Präsidenten
    • der Rechnungsrevisoren
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Behandlung von Rekursen gegen Aufnahmeverweigerungen und/oder Ausschlüsse
  7. Anträge von Mitgliedern, die schriftlich spätestens 10 Tage vor der GV beim Präsidenten eingegangen sind
  8. Vereinsgeschäfte und Anträge des Vorstandes
  9. Statutenrevision
  10. Auflösung des Vereins

Art. 11

Für Versammlungsbeschlüsse zu Sachfragen und für Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst.

Art. 12

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand zur dringen Behandlung von Geschäften vom Vorstand gemäss Art. 10 einberufen, können aber auch von einem Fünftel der Mitglieder durch schriftliches Begehren verlangt werden.

Art. 13

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit zur Wiederwahl.

Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt 1 Jahr mit der Möglichkeit zur Wiederwahl.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 14

Dem Vorstand liegen insbesondere ob:

  1. Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
  2. Der Vollzug der gefassten Beschlüsse
  3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. Die Vorbereitung der Versammlungen
  5. Die Erledigung der laufenden Geschäfte
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Der Präsident führt mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident an die Stelle des Präsidenten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident Stichentscheid.

Art. 15

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird im Budget und durch Beschlüsse der Generalversammlung zu Sachgeschäften festgelegt.

Für Ausgaben, die ausserhalb dieser Kompetenz liegen, steht dem Vorstand ein Kredit von maximal CHF 2’000.00 pro Jahr zur Verfügung.

Art. 16

Die Rechnungsrevisoren bestehen aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Generalversammlung wählt jedes Jahr einen neuen Ersatzrevisor für drei Jahre. Dieser rückt im Folgejahr als zweiter bzw. im dritten Jahr als erster Revisor nach. Die Rechnungsrevisoren und das Ersatzmitglied können an der GV für eine weitere Amtszeit gewählt werden.

Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Rechnung und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht unter Antragstellung auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.

Mindestens einer der Revisoren muss an der ordentlichen Generalversammlung, an welcher die Jahresrechnung abgenommen wird, anwesend sein zur mündlichen Auskunftserteilung.

Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

V. Finanzen

Art. 17

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  3. den Einnahmen aus Veranstaltungen, Dienstleistungen und sonstigen Aktivitäten
  4. den freiwilligen Zuwendungen

Als Vereinsausgaben gelten:

  1. Die Aufwendungen der Vereinsverwaltung
  2. Aufwendungen gemäss Budget
  3. Jahresbeiträge an verschiedene Verbände, denen der Verein angehört
  4. Besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüssen

Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 18

Die Revision dieser Statuten kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, zu welcher 30 Tage vorher eingeladen werden muss, unter Beilage der Anträge des Vorstandes (formulierte Änderungen oder Ergänzungen). Statutenänderungen oder Statutenergänzungen können von den an der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Sie entscheiden in dieser Frage mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 19

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Kantonalen Gewerbeverband übergeben, der es verwaltet mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein in Herrliberg wieder zur Verfügung gestellt wird.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 09. März 2018 genehmigt und als rechtsverbindlich sofort in Kraft gesetzt.

 

Herrliberg, 09. März 2018

 

Die Präsidentin:
Yvonne Bont
Der Vize-Präsident:
Philippe G. Chevroulet